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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Freitag, 14. November 2008 um 12:00 |
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Hier finden Sie eine Checkliste von Punkten, die bei einem Kaufvertrag von Liegenschaften zu beachten sind.
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1. Das MRG gilt grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurde (§ 42 MRG). 1. Auch nach dem MRG ist eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich, sofern es zu keiner Erweiterung des § 1118 ABGB zulasten des Mieters ... |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:07 |
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Rechtssatz - Das MRG gilt grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurde (§ 42 MRG). 1. Auch nach dem MRG ist eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich, sofern es zu keiner Erweiterung des § 1118 ABGB zulasten des Mieters kommt.
- Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1118 ABGB liegen vor, wennder offene Mietzins erst am 28. Tag nach Zustellung der als Mahnung und Vertragsauflösungserklärung anzusehendenKlage bezahlt wurde.
- Eine Auflösung nach § 1118 ABGB ist dann möglich, wenn der Mieter trotz Unstrittigkeit des Rückstandes weder behauptet noch beweist, dass ihn daran kein grobes Verschulden trifft.
- Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer grundsätzlich nicht abgeleitet werden.
- Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft ist in dessen Umfang nicht zur Aufkündigung eines Bestandvertrages oder Räumungsklage legitimiert.
Entscheidungstexte 37 R 6/07t |
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Keine analoge Anwendung der Kündigungsmöglichkeit befristeter Mietverträge des § 29 Abs 2 MRG auf einen unbefristeten Bestandvertrag mit 5-jährigem Kündigungsverzicht des Mieters. |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:05 |
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Rechtssatz Keine analoge Anwendung der Kündigungsmöglichkeit befristeter Mietverträge des § 29 Abs 2 MRG auf einen unbefristeten Bestandvertrag mit 5-jährigem Kündigungsverzicht des Mieters. Entscheidungstexte 2 Ob 85/07z |
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Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer ... |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:05 |
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Rechtssatz Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht. Entscheidungstexte 4 Ob 248/06h |
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Schimmelbildung. Die Frage der Substanzgefährdung ist bei vertragskonformer Nutzung der Wohnung im Kündigungsverfahren nicht zu erörtern. Das vom Vermieter gewünschte Lüftungs- und Beheizungsverhalten ist grundsätzlich den Bedürfnissen ... |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:04 |
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Rechtssatz Schimmelbildung. Die Frage der Substanzgefährdung ist bei vertragskonformer Nutzung der Wohnung im Kündigungsverfahren nicht zu erörtern. Das vom Vermieter gewünschte Lüftungs- und Beheizungsverhalten ist grundsätzlich den Bedürfnissen eines Wohnungsmieters nach kühlen oder warmen Räumen hintanzustellen. Das Aufhängen gewaschener Wäsche oder die Ausstattung mit Vorhängen gehört zum üblichen Wohnverhalten. Schon das ohnehin gepflogene lüftungsintensive Wohnverhalten (je 10 Minuten morgens und abends Durchzug, Bad nach Benützung, Schlafzimmer ganze Nacht) könnte von einem Wohnungsmieter nicht verlangt werden; auch nicht die tägliche Präsenz zwecks Stoßlüftens. Entscheidungstexte 40 R 65/07s |
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Mit § 21 Abs 1 Z 6 MRG wurde der Mietermehrheit ein Wahlrecht zwischen einer anteiligen Prämienbelastung durch die entsprechende Versicherung und dem Risiko einer Mietzinserhöhung nach §18 MRG im Schadensfall eingeräumt. Ohne Zustimmung ... |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:03 |
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Rechtssatz Mit § 21 Abs 1 Z 6 MRG wurde der Mietermehrheit ein Wahlrecht zwischen einer anteiligen Prämienbelastung durch die entsprechende Versicherung und dem Risiko einer Mietzinserhöhung nach §18 MRG im Schadensfall eingeräumt. Ohne Zustimmung der Mietermehrheit könnten die anteiligen Versicherungsprämien aus einer Glasbruch- und Sturmschadenversicherung nicht als Betriebskosten eingehoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 241/06g |
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Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, ... |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:01 |
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Rechtssatz Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, kann der Vermieter die Anhebung des Mietzinses gemäß § 12a Abs 2 MRG verlangen. Entscheidungstexte 1 Ob 64/07d |
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Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gemäß §30 Abs 2 Z 8 MRG nach §30 Abs3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Miethaus ist und auf seinen Eigentumserwerb die Sperrfrist ... |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:00 |
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Rechtssatz Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gemäß §30 Abs 2 Z 8 MRG nach §30 Abs3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Miethaus ist und auf seinen Eigentumserwerb die Sperrfrist nach §30 Abs3 zweiter Satz MRG nicht (mehr) anzuwenden ist. Daran ändert der Umstand nichts, wenn als kündigende Partei auch der andere Hälfteeigentümer der maßgebenden Liegenschaft auftritt, dessen Eigentumserwerb auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden unter die bezeichnete Sperrfrist fiele, falls dieser Eigenbedarf geltend machte. Entscheidungstexte 4 Ob 54/07f |
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Durch die Novelle des WWFSG, LGBl 1992/32, und die Textierung des § 36 WWFSG ist klargestellt, dass die erstmalige Schaffung von Wohnräumen durch Adaptierung von Dachböden nicht als Sanierungsmaßnahme innerhalb von Wohnungen zu qualifizieren ist. |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 12:00 |
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Rechtssatz Durch die Novelle des WWFSG, LGBl 1992/32, und die Textierung des § 36 WWFSG ist klargestellt, dass die erstmalige Schaffung von Wohnräumen durch Adaptierung von Dachböden nicht als Sanierungsmaßnahme innerhalb von Wohnungen zu qualifizieren ist. Entscheidungstexte 5 Ob 79/07i |
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Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen. |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
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Montag, 03. November 2008 um 11:59 |
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Rechtssatz Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen. Entscheidungstexte 5 Ob 160/07a |
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