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Rechtssätze

Ausgewählte Rechtssätze aus dem Bereich des Immobilienrechts.

Zusammengestellt von Mag. Peter Hauswirth.

 

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1 1. Das MRG gilt grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurde (§ 42 MRG). 1. Auch nach dem MRG ist eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich, sofern es zu keiner Erweiterung des § 1118 ABGB zulasten des Mieters ...
2 Keine analoge Anwendung der Kündigungsmöglichkeit befristeter Mietverträge des § 29 Abs 2 MRG auf einen unbefristeten Bestandvertrag mit 5-jährigem Kündigungsverzicht des Mieters.
3 Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer ...
4 Schimmelbildung. Die Frage der Substanzgefährdung ist bei vertragskonformer Nutzung der Wohnung im Kündigungsverfahren nicht zu erörtern. Das vom Vermieter gewünschte Lüftungs- und Beheizungsverhalten ist grundsätzlich den Bedürfnissen ...
5 Mit § 21 Abs 1 Z 6 MRG wurde der Mietermehrheit ein Wahlrecht zwischen einer anteiligen Prämienbelastung durch die entsprechende Versicherung und dem Risiko einer Mietzinserhöhung nach §18 MRG im Schadensfall eingeräumt. Ohne Zustimmung ...
6 Verpachtet eine Handelsgesellschaft als Mieterin das vorher von ihr selbst im Mietobjekt betriebene Unternehmen und ändern sich danach die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft im Sinne des § 12a Abs 3 MRG, ...
7 Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gemäß §30 Abs 2 Z 8 MRG nach §30 Abs3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Miethaus ist und auf seinen Eigentumserwerb die Sperrfrist ...
8 Durch die Novelle des WWFSG, LGBl 1992/32, und die Textierung des § 36 WWFSG ist klargestellt, dass die erstmalige Schaffung von Wohnräumen durch Adaptierung von Dachböden nicht als Sanierungsmaßnahme innerhalb von Wohnungen zu qualifizieren ist.
9 Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.
10 Die Vereinbarung in einem unbefristeten Mietvertrag, dass die Mieterin - entgegen der dispositiven Regelung des § 1109 ABGB - den Mietgegenstand neu ausgemalt und mit frisch versiegelten Böden zurückzustellen hat, ist auch im Vollanwendungsbereich ...
 
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