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Wohnrechtsnovelle 2009 - Die wichtigsten Änderungen im Überblick |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
Mittwoch, 25. März 2009 um 13:39
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Fast in einer Blitzaktion hat der Nationalrat die Wohnrechtsnovelle 2009 beschlossen, die hinsichtlich der wesentlichen Änderungen am 01.04.2009 in Kraft tritt. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst.
- Neue Bestimmungen zur Kautionsveranlagung
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen insbesondere über die Veranlagung der Kaution, welche sowohl im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) als auch im Teilanwendungsbereich zur Anwendung gelangen, sollen die Mieter besser abgesichert werden. Neu wird verpflichtend festgeschrieben, dass die Kaution auf einem Sparbuch oder sonstiger vergleichbaren Anlageform fruchtbringen für den Mieter angelegt werden muss. Eine vergleichbare Anlageform ist nur dann gegeben, wenn die Verzinsung mit der eines Sparbuches vergleichbar ist, eine Einlagensicherung gegeben ist aber auch gewährleistet ist, dass eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters im Insolvenzfall möglich ist. Auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters gilt zukünftig, dass die Kaution nur für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen herangezogen werden darf Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit die Kaution nicht zur Tilgung berechtigter Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis herangezogen werden muss. Die Bestimmungen hinsichtlich der Kaution gelten ab 01.04.2009 für alle Mietverhältnisse im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG, auch jene die vor dem 01.04.2009 abgeschlossen worden sind. Der Vermieter hat jedoch bei bestehenden Mietverträgen, bei denen die Kaution nicht entsprechend der neuen Bestimmung angelegt worden ist, bis 30.09.2009 Zeit, dies nachzuholen.
- Richtwertvalorisierung nur mehr alle zwei Jahre
Wurden in der Vergangenheit jährlich neue Richtwerte im April eines jeden Jahres verlautbart, die Vermieter zu Anhebung des Richtwertmietzinses berechtigten, so soll zukünftig eine Anhebung nur mehr alle zwei Jahre möglich sein. Der Stichtag für die Veröffentlichung des jeweils neuen Richtwertes zum 01.04.2009 wird mit auslösend dafür gewesen sein, dass die Wohnrechtsnovelle derart schnell verabschiedet worden ist, weil bereits in diesem Jahr kein neuer Richtwert verlautbart wird. Die nächste Änderung gibt es erst wieder im April 2010.
- Klarstellung wer die Kosten des Energieausweises zu zahlen hat
Ein viel kritisierter Punkt des Energieausweis-Vorlage-Gesetz (siehe Artikel Energieausweis) wird durch die Wohnrechtsnovelle 2009 behoben. So wird klargestellt, wer die Kosten des Energieausweises zu tragen hat. - Miethaus: Hier ist der Vermieter verpflichtet diese Kosten zu tragen, die er jedoch als Ausgaben in der Hauptmietzinsabrechnung (nicht jedoch in der Betriebskostenabrechnung) geltend machen kann. Macht der Vermieter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so haben die Mieter das Recht Einsicht in den Energieausweis zu nehmen und gegen Ersatz von Kopierkosten eine Ablichtung anfertigen zu lassen.
- Wohnungseigentumsobjekt: Der Verwalter wird durch die Wohnrechtsnovelle 2009 rückwirkend! zum 01.01.2009 verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ein höchsten 10 Jahre alter Energieausweis für das gesamt Gebäude vorhanden ist. Die Kosten hat die Eigentümergemeinschaft zu tragen und hat jeder Wohnungseigentümer das Recht Einsicht in den Energieausweis zu verlangen und Ablichtungen gegen Kostenersatz anfertigen zu lassen. Von dieser Verpflichtung kann der Verwalter nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder einen entsprechenden Beschluss der Mehrheit der Wohnungseigentümer entbunden werden.
- Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf inhaltliche Richtigkeit nunmehr auch im Außerstreitverfahren
Seit 01.04.2009 kann nun auch die Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz im Außerstreitverfahren erfolgen. Dies war bisher nur hinsichtlich der ordnungsgemäßen Legung der Abrechnung möglich. |
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Aktualisiert ( Mittwoch, 06. Mai 2009 um 09:05 )
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