| Kaputte Therme: Wer muss zahlen? |
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Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
Mittwoch, 25. März 2009 um 13:33 |
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Die berühmten „Klauselentscheidungen“, haben vor zwischenzeitig mehr als 1 ½ Jahren die Immobilienbranche in Aufregung versetzten (Anmerk: allenfalls Link auf die bereits bestehenden Immobiliennet Artikel). Ein für Mieter und Vermieter interessanter Themenbereich dieser Entscheidungen, waren die Fragen, wer die Kosten für die Instandhaltung der Therme zu tragen hat und ob der Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses neu ausgemalt übergeben werden muss. Von Mieterschutzseite wurde (anfänglich) hinsichtlich der Therme propagiert, dass der Vermieter verpflichtet ist die Therme auf eigene Kosten instand zu halten, wobei auch oftmals Mieter fälschlich ermutigt wurden, bereits aufgewendete Kosten in einen Thermenaustausch vom Vermieter zurückfordern. Die Euphorie auf Mieterseite war jedoch ebenso unbegründet, wie die dadurch entstandene Verunsicherung auf Vermieterseite. Die „Klauselentscheidungen“ ergingen in sogenannten Verbandsprozessen, bei denen jede Bestimmung im konsumentenfeindlichstem Sinn ausgelegt werden und wird eine gesamte Klausel selbst dann zur Gänze als unzulässig angesehen, wenn diese auch nur in einem kleinen Teilbereich gegen ein Gesetz verstoßen würde. Zwischenzeitig ist geklärt, dass der Vermieter, auch dann nicht verpflichtet ist die Kosten für eine Thermenerneuerung/Instandhaltung zu zahlen, wenn die Klausel mit der die Instandhaltungspflicht dem Mieter überbunden wurde, generell unzulässig wäre. Ausgenommen davon sind freilich Fälle in denen sich der Vermieter vertraglich verpflichtet hat die Therme auf seine Kosten instandzuhalten. Weiters ist m.E auch auszuschließen, dass der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen von einer generellen Unzulässigkeit der Überbindung von Erhaltungsarbeiten auf den Mieter (der Konsument ist) ausgegangen ist, wie leider zu oft fälschlich propagiert worden ist. Zwischenzeitig hat auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen diese „Klauselentscheidungen“ - gut begründet - scharf kritisiert. Gegen diese Entscheidung wurde jedoch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben, und steht die diesbezügliche Entscheidung noch aus. Daher ist in diesem Zusammenhang das letzte Wort noch nicht gesprochen und muss immer im Einzelfall die Mietvertragsbestimmung anhand der Rechtsprechung analysiert werden. Für den Neuabschluss von Verträgen ist jedenfalls eine Vertragserichtung durch einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt dringend anzuraten. |
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| Aktualisiert ( Mittwoch, 06. Mai 2009 um 08:56 ) |


