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News Immobiliennews Neue Kategoriebeiträge seit 01.09.2008 – Was gilt es bei der Anhebung zu beachten
Neue Kategoriebeiträge seit 01.09.2008 – Was gilt es bei der Anhebung zu beachten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Mag. Peter Hauswirth, MAS
Dienstag, 14. Oktober 2008 um 12:47

Seit der letzten Indexanpassung der „Kategoriebeiträge“ kam es zu einer Teuerung von mehr als fünf Prozentpunkten. Aufgrund der Überschreitung dieses Schwellenwertes wurden die ab 01.09.2008 geltenden Beträge durch Kundmachung (Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 295/2008) folgendermaßen festgesetzt:

Kategoriebeiträge

bisher

ab 1.9.2008

Kat A

2,91

3,08

Kat B

2,19

2,31

Kat C

1,46

1,54

Kat D unbrauchbar

0,73

0,77

 

 

 

Beträge gemäß § 45 (1) MRG

bisher

ab 1.9.2008

Kat A

1,93

2,04

Kat B

1,46

1,54

Kat C

0,97

1,03

Kat D

0,73

0,77

 

 

 

 

Betroffen von einer Mietzinsanhebung aufgrund der Neufestsetzung der Kategoriebeiträge sind Mietverträge bei denen der Kategoriemietzins vereinbart worden ist und die eine Wertsicherungsklausel beinhalten. Des weitern ist eine Mietzinsanhebung auch bei jenen Mietverträgen möglich, bei denen ein Hauptmietzins gemäß § 45 MRG (früher als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag bekannt) eingehoben wird.

Die formrichtige Mietzinserhöhung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen. Die schriftliche Verständigung entfaltet jedoch nur dann rechtzeitig Wirksamkeit, wenn die Verständigung spätestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter einlangt. Bei einer erstmaligen Einhebung eines „angehobenen“ Mietzinses gemäß § 45 MRG muss die Verständigung beim Mieter bereits einem Monat vor dem nächsten Zinstermin einlangen.

Anhebungsbegehren, die nicht rechtzeitig beim Mieter schriftlich eingehen, werden erst zum übernächsten Zinstermin wirksam.

Rückfragen an Mag. Peter Hauswirth, Tel: 535 87 97